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Mitseglervereinbarung regelt Kosten und Haftung
Ein Unglück auf See ist schnell passiert, und deshalb gehört es
zu den wichtigen Aufgaben des Skippers auf einem Charterschiff,
Crewmitglieder beizeiten über Haftungsrisiken aufzuklären. Als
kleine Hilfestellung haben wir eine Mitseglervereinbarung
ausgearbeitet, mit der sich die am Törn Beteiligten verpflichten,
Kosten zu übernehmen und auf bestimmte Ersatz-ansprüche als Folge
leichter Fahrlässigkeit zu verzichten (siehe auch Ziffer 5 der
Mustervereinbarung).
Grundsätzlich schützt eine Mitseglervereinbarung vor Ansprüchen
untereinander, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.
Vorsätzlich verursachte Schäden sind allerdings ausgeklammert (§ 276
Abs. 3 BGB). Für Sach- oder Personenschäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit des Skippers oder eines Crewmitglieds entstehen, kann
die gegenseitige Haftung nur durch eine so genannte
Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. Einer solchen
individuellen Regelung dürfen wegen §§ 305 ff. BGB (Regelungen zu
Allgemeinen Geschäfts- bedingungen) aber keine vorformulierten
Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Dahingehende Vereinbarungen
müssen vielmehr für jeden Fall extra ausgehandelt und formuliert
werden. Das folgende Formular sollte daher nur als Vorschlag für
eine vom Skipper entworfene Vereinbarung dienen.
Welche Vereinbarung greift, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, entscheiden Gerichte immer im Einzelfall. Totalen Schutz
verspricht keine Vereinbarung. Gegenüber Dritten entfaltet zudem
eine solche Vereinbarung regelmäßig keine Wirksamkeit.
Sofern nichts Außergewöhnliches passiert, kann die
Mitseglervereinbarung in der Schublade bleiben. Denn fahrlässig
verursachte Sach- und Personenschäden werden heute in der Regel von
der Bootseigner-Haftpflicht abgedeckt. Haftpflichtschäden der
Crewmitglieder untereinander sind aber meistens nicht mitversichert.
Ein besonderes Risiko lastet immer auf dem Charter-Skipper, denn er
trägt die Verantwortung für alles, was an Bord passiert und haftet
als möglicher Schadensverursacher mit seinem gesamten Vermögen. Er
trägt letztlich auch das Risiko, wenn etwas mit der Kasko- bzw.
Haftpflichtversicherung der gecharterten Yacht nicht stimmt, z. B.
Beiträge nicht gezahlt wurden etc..
Weitergehenden Schutz ermöglicht der Abschluss einer geeigneten
Skipperhaftpflichtversicherung.
Mitseglervereinbarung
für den Segeltörn vom .............................. bis zum
................................
auf der Segelyacht
..................................................................
mit Ausgangshafen
.................................................................,
bei dem die aufgeführten Personen Mitsegler sind.
1.
............................................. 5.
..............................................
2.
............................................. 6.
..............................................
3.
............................................. 7.
..............................................
4.
............................................. 8.
..............................................
1.
Chartervertrag
Der zwischen ..................................................
und dem
Vercharterer ..................................................
geschlossene Chartervertrag
vom .......................... ist Grundlage dieser Vereinbarung.
Jeder Mitsegler hat eine Kopie dieses Chartervertrages erhalten
und ist mit den insoweit zugrunde gelegten Regelungen einverstanden.
2.
Törnkosten
Die Mitsegler tragen sämtliche Törnkosten gemeinsam zu gleichen
Teilen. Dies sind insbesondere die Charterkosten und die Bordkasse
(zur Bordkasse gehören Kosten für Verpflegung und Getränke an Bord,
Kosten für Diesel, Hafengelder, Gebühren etc.). Ferner sind dies
aber auch Kosten, die sich aus der Nichterfüllung des
Chartervertrages ergeben können und etwaige Kosten im Schadensfall,
soweit dafür keine Versicherung eintritt und ein Schaden nicht
vorsätzlich von einem Mitsegler verursacht wurde.
Die Charterkosten betragen ..................... Jeder Mitsegler
verpflichtet sich, die auf ihn entfallende erste Rate in Höhe von
...................... bis zum .................... an den
Schiffsführer zu entrichten. Die übrigen Kosten werden frühestens
bei Törnantritt fällig.
Bei Reiserücktritt eines Mitseglers, gleich aus welchem Grund,
zahlt dieser seinen Anteil an den Charterkosten, soweit dafür nicht
eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eintritt oder die übrigen
Mitsegler darauf ausdrücklich verzichten.
3.
Schiffsführer
Verantwortlicher Schiffsführer ist
................................................. Der
Schiffsführer versichert, dass er die notwendigen Erfahrungen,
Kenntnisse und Qualifikationen besitzt, um die Yacht unter Segel und
Motor sicher zu führen. Er weist die Mitsegler in die Bedienung der
Yacht ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch.
4.
Pflichten der Mitsegler
Jeder Mitsegler beachtet die Anweisungen des Schiffsführers und
informiert ihn beziehungsweise den jeweiligen Wachführer.
Jeder Mitsegler achtet selbst auf seine persönliche Sicherheit
und trägt bei Bedarf und in jedem Falle auf Anweisung des
Schiffsführers Rettungsweste und Lifebelt.
5.
Haftungsausschluß
Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf
Ersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten für Personen-
und Sachschäden gegen den Schiffsführer, die anderen Mitsegler und
den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist, wenn der Schaden auf
fahrlässigem Verhalten beruht. Der Haftungsausschluss gilt nicht,
soweit Schäden vorsätzlich verursacht wurden oder von einer
Haftpflichtversicherung getragen werden.
6.
Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar
sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser
Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn sich
herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.
Anstelle des unwirksamen/ undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung
der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem
beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
7.
Nebenbestimmungen
Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht. Mündliche
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen
dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere
auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Jeder
Mitsegler bestätigt, eine Ausfertigung dieses Vertrages für seine
Unterlagen erhalten zu haben.
................................................
Ort, Datum
Unterschriften der Mitsegler 1.
................................................ 5.
.................................................
2.
................................................ 6.
.................................................
3.
................................................ 7.
.................................................
4.
................................................ 8.
.................................................
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